§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: "Riesengebirgler Heimatkreis Trautenau ".
Er hat seinen Sitz in Würzburg.
Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, das geschichtliche Erbe der Bevölkerung
und der Landschaft des Riesengebirges und seines Vorlandes in allen Bereichen
(Geisteswissenschaft, Kunst, Kultur, Heimatkunde, Bildungswesen, Wirtschaft,
Sozialwesen, Recht, Verwaltung usw.) zu bewahren, zu pflegen und diese Tradition
der jungen Generation weiterzugeben.
Er strebt die Zusammenführung seiner Mitglieder zur Begegnung im Geiste
der heimatlichen Verbundenheit, sudetendeutscher Volksgruppenzugehörigkeit
und gesamt-deutscher Schicksalsgemeinschaft.
Er ist bestrebt, seine Mitglieder wirtschaftlich (im Sinne von § 53 AO) und
sozial zu betreuen.
Er vertritt den Rechtsanspruch auf die alte Riesengebirgsheimat und erstrebt
deren Wiedergewinnung auf dem Wege des Rechts und im Geiste der Völkerverständigung
und fordert die Entschädigung für die materiellen Verluste im Zuge
der Vertreibung aus der angestammten Heimat.
Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen Tagungen, Veranstaltungen, Diskussionen,
Beratungen, Vorträge, Kurse, die Herausgabe von Schriften, die Einrichtung
eines Archivs und einer Bücherei und die Förderung von Arbeiten wissenschaftlicher
und künstlerischer Art, die der Erhaltung und der Pflege der Heimattradition
dienen.
§ 3
Vereinsmittel
Die zur Erzielung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden aufgebracht:
- durch die Mitgliedsbeiträge;
- durch Spenden, Sammlungen, Beihilfen und sonstigen Zuwendungen;
- durch Zuschüsse der öffentlichen Hand;
- auf jede andere und dem Charakter des Vereins angepasste Weise.
Sämtliche Mittel des Vereins
sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Vereinszwecke
zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kein Mitglied
hat beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins Anspruch
auf einen Anteil des Vermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf den
Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung des Beitritts in der Gründungsversammlung, später durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand endgültig entscheidet, erworben.
Die Aufnahme ist mit der Mitteilung an den Antragsteller vollzogen.
Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod;
- durch Kündigung, die schriftlich unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären ist;
- durch Ausschluss.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied
fristlos auszuschließen, wenn es die Zahlung des Mitgliedsbeitrages verweigert,
gegen die Interessen des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt.
Dem vom Vorstand abgelehnten Bewerber, beziehungsweise dem vom Vorstand ausgeschlossenen
Mitglied, steht das Recht der Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung
zu. Dieses Recht ist binnen einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses
auszuüben. Die nächste Hauptversammlung entscheidet endgültig.
§ 5
Ehrenmitglieder
Die Hauptversammlung kann Ehrenmitglieder
ernennen, ihr obliegt auch die Aufhebung der Ehrenmitgliedschaft.
Die Hauptversammlung kann Ehrenvorsitzende wählen mit Sitz und Stimme im
Beirat. Sie kann diese Berufung auch wieder zurücknehmen.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Er stellt eine einklagbare Forderung dar.
§ 7
Vereinsorgane
die Hauptversammlung,
§ 8
Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist jährlich mindestens einmal unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin durch Veröffentlichung in der in Nürnberg erscheinenden Zeitschrift "RIESENGEBIRGSHEIMAT"; für den Fall ihrer Einstellung, in der Tageszeitung "MAIN-POST" Würzburg, einzuberufen. Sie ist bei Anwesenheit jeder beliebigen Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
Der Hauptversammlung obliegen im besonderen:
- Genehmigung des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstandes und des Beirates;
- Neuwahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfen;
- Berufung bzw. Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
- Festsetzung des Mitgliedbeitrages
- Entscheidung über Beschwerden bei Ablehnungen von Anträgen zum Erwerb der Mitgliedschaft bzw. bei Ausschluss von Mitgliedern;
- Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
Die Rechnungsprüfer dürfen
dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören; sie haben die Kassengebarung
rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu überprüfen und in der Hauptversammlung
über das Ergebnis zu berichten.
Die Hauptversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit die Abberufung des Vorstandes
und des Beirates oder einzelner seiner Mitglieder vornehmen. In diesem Falle
müssen unverzüglich Ersatzwahlen abgehalten werden. Die Neugewählten
gelten für den Rest der Wahlperiode der Abberufenen gewählt.
Alle Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; bei sonstiger
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung den Ausschlag.
Die Stimmenabgabe erfolgt im allgemeinen (auch bei Wahlen) durch Zuruf (Handaufheben
oder Erheben von den Sitzen). Wenn ein Drittel der Versammlungsteilnehmer eine
Abstimmung mit Stimmzettel beantragt, muss mit Stimmzettel gewählt werden.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss binnen eines Monats - gerechnet
von der Absendung des Antrages an den Vorstand - einberufen werden, wenn dies
mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes
verlangen.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung (gleiches
gilt für die gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat) ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden der Versammlung, dem Schriftführer und
einem weiteren Mitglied als Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Vorstand und Beirat
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
ist der 1. und der 2. Vorsitzende und zwar jeder für sich allein. Im Interessenverhältnis
wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch
machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates (neun Mitglieder) werden von
der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen
sind zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Für die Wahl des Vorstandes und Beirates hat der im Amt befindliche Vorstand
und Beirat einen Wahlvorschlag an die Hauptversammlung zu erstellen. Außerdem
können Wahlvorschläge von den Mitgliedern in der Hauptversammlung
eingebracht werden. Ist der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein Beiratsmitglied
vor Ablauf der Wahlperiode ausgeschieden, so erfolgt für den Rest der Wahlperiode
eine Neuwahl durch die nächste Hauptversammlung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet seine Mittel.
Zur Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben kann er Beauftragte
ohne Stimmrecht bestellen.
Die gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sowie die Hauptversammlung
werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens,
durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Beschlussfähigkeit
in der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Beirates ist Stimmenmehrheit
ausreichend; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sollten mindestens zweimal
im Jahr, sonst im Bedarfsfall, abgehalten werden. Erforderlichenfalls können
unaufschiebbare Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Für die
Beschlussfassung schriftlicher Abstimmung gilt Gleiches wie bei gemeinsamen
Sitzungen.
§ 10
Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung des
Vereins kann nur in einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörden
verlangt werden, können gemeinsam von Vorstand und Beirat durchgeführt
werden.
§ 11
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann
nur durch eine hierzu eigens einberufene Hauptversammlung beschlossen werden.
Für die Annahme des Auflösungsbeschlusses ist die Zustimmung von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder behördlicher
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vereinsvermögen an das Sudetendeutsche Sozialwerk, Bundesverband e.V.
in 81669 München, Hochstraße 8, mit der Verpflichtung im Sinne von
§ 2 der Satzung ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes getroffen werden.
Eintragungsbestätigung
Der Verein "Riesengebirgler Heimatkreis
Trautenau e. V.", mit dem Sitze in Würzburg, wurde heute in das Vereinsregister
für Würzburg, Band IV, Blatt 36, eingetragen.
Würzburg, den 12. September 1958
Der Urkundenbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts-Registergericht:
Vogt, Justizinspektor.
Bayer. Amtsgericht Würzburg.
Derzeit gültiger Text der Satzung nach beschlossener Satzungsänderung
in der Hauptversammlung vom 27.06.1987, eingetragen am 20.10.1988 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Würzburg unter Nr. VR 14.